Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/15/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/15/0004

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

E6J

Norm

62016CJ0386 Toridas VORAB
62017CJ0414 AREX CZ VORAB

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. März 2020, Ro 2018/15/0011, ausgesprochen hat, ist zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Falls die zweite Übertragung dieser Befähigung vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden vergleiche EuGH 26.7.2017, C-386/16, Toridas, Rn. 36; EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 70). Es kommt insoweit also auf den Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Beförderung einerseits und die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, jeweils erfüllt sind vergleiche EuGH Arex, Rn. 74).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0386 Toridas VORAB
EuGH 62017CJ0414 AREX CZ VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150004.J01

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2018150004_20200305J01

Rechtssatz für Ro 2022/15/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/15/0035

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art1
62016CJ0386 Toridas VORAB
62017CJ0414 AREX CZ VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/15/0035 E 19.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/15/0004 E 5. März 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. März 2020, Ro 2018/15/0011, ausgesprochen hat, ist zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Falls die zweite Übertragung dieser Befähigung vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden vergleiche EuGH 26.7.2017, C-386/16, Toridas, Rn. 36; EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 70). Es kommt insoweit also auf den Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Beförderung einerseits und die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, jeweils erfüllt sind vergleiche EuGH Arex, Rn. 74).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0386 Toridas VORAB
EuGH 62017CJ0414 AREX CZ VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150035.J04

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2022150035_20231219J04

Rechtssatz für Ra 2023/15/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0100

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art1
62016CJ0386 Toridas VORAB
62017CJ0414 AREX CZ VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/15/0004 E 5. März 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. März 2020, Ro 2018/15/0011, ausgesprochen hat, ist zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Falls die zweite Übertragung dieser Befähigung vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden vergleiche EuGH 26.7.2017, C-386/16, Toridas, Rn. 36; EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 70). Es kommt insoweit also auf den Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Beförderung einerseits und die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, jeweils erfüllt sind vergleiche EuGH Arex, Rn. 74).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0386 Toridas VORAB
EuGH 62017CJ0414 AREX CZ VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150100.L02

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2023150100_20251007L02