Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/15/0035

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2022/15/0035 E 19.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/15/0004 E 5. März 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. März 2020, Ro 2018/15/0011, ausgesprochen hat, ist zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Falls die zweite Übertragung dieser Befähigung vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden vergleiche EuGH 26.7.2017, C-386/16, Toridas, Rn. 36; EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 70). Es kommt insoweit also auf den Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Beförderung einerseits und die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, jeweils erfüllt sind vergleiche EuGH Arex, Rn. 74).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150035.J04