Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2023/13/0004
Entscheidungsdatum
10.04.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
Rechtssatz
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen lediglich einen Auslegungsbehelf dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Sie weisen damit keinen normativen Inhalt auf (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038).Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen lediglich einen Auslegungsbehelf dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Sie weisen damit keinen normativen Inhalt auf vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130004.L05
Im RIS seit
12.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026
Dokumentnummer
JWR_2023130004_20260410L05