Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0004

Rechtssatz

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen lediglich einen Auslegungsbehelf dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Sie weisen damit keinen normativen Inhalt auf vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130004.L05