Verwaltungsgerichtshof
10.04.2026
Ra 2023/13/0004
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen lediglich einen Auslegungsbehelf dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Sie weisen damit keinen normativen Inhalt auf vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130004.L05