§ 1 Abs. 1 AMG 1983 umschreibt zwei Arten von Arzneimitteln, nämlich Präsentationsarzneimittel in § 1 Abs. 1 Z 1 AMG 1983 einerseits und Funktionsarzneimittel in § 1 Abs. 1 Z 2 AMG 1983 andererseits. Diese Begriffe entsprechen den früher üblichen Kategorisierungen von Arzneimitteln kraft "subjektiver" oder kraft "objektiver Zweckbestimmung". Das Vorliegen einer dieser beiden Definitionen bedingt unabhängig davon, ob auch die andere bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung des Produkts als Arzneimittel (vgl. VwGH 17.12.2014, 2012/10/0189).Paragraph eins, Absatz eins, AMG 1983 umschreibt zwei Arten von Arzneimitteln, nämlich Präsentationsarzneimittel in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG 1983 einerseits und Funktionsarzneimittel in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AMG 1983 andererseits. Diese Begriffe entsprechen den früher üblichen Kategorisierungen von Arzneimitteln kraft "subjektiver" oder kraft "objektiver Zweckbestimmung". Das Vorliegen einer dieser beiden Definitionen bedingt unabhängig davon, ob auch die andere bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung des Produkts als Arzneimittel vergleiche VwGH 17.12.2014, 2012/10/0189).