Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/09/0008
Entscheidungsdatum
29.04.2011
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0198 E 24. Februar 2011 RS 2
Stammrechtssatz
Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, können jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen (vgl. E 14. September 1994, 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten.Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, können jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen vergleiche E 14. September 1994, 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta
nova producta
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090008.X01
Im RIS seit
06.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JWR_2010090008_20110429X01