Die - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG besteht nur gegenüber einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0120).Die - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG besteht nur gegenüber einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0120).