Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0260

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art60 Abs6
32016R0679 DSGVO Art60 Abs8
32016R0679 DSGVO Art78
32016R0679 DSGVO Art78 Abs4

Rechtssatz

Nach Artikel 78, Absatz 4, DSGVO hat die Aufsichtsbehörde, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde kommt, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des EDSA im Rahmen des Kohärenzverfahrens (nach den Artikel 63 bis 65 DSGVO) vorangegangen ist, dem Gericht diese Stellungnahme bzw. diesen Beschluss des EDSA zuzuleiten. Erwägungsgrund 143 zur DSGVO hält dazu fest, dass das einzelstaatliche Gericht, wenn in einem derartigen Verfahren die Gültigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses des EDSA in Frage gestellt wird, nicht die Befugnis hat, den Beschluss des EDSA für nichtig zu erklären, sondern den EuGH mit dieser Frage befassen muss. Für die Konstellation, in der dem Bescheid der DSB nicht ein Beschluss des EDSA, sondern ein Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde zugrunde lag, finden sich in der DSGVO keine derartigen Aussagen. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass das BVwG (als das gemäß Artikel 78, DSGVO angerufene Gericht) im Fall einer Bekämpfung eines auf Artikel 60, Absatz 8, DSGVO gestützten Bescheides der DSB (als betroffener Aufsichtsbehörde) die im Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde erfolgte (und für die DSB bindende) Beurteilung nicht überprüfen kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L03

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040260_20250820L04