Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0260

Rechtssatz

Nach Artikel 78, Absatz 4, DSGVO hat die Aufsichtsbehörde, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde kommt, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des EDSA im Rahmen des Kohärenzverfahrens (nach den Artikel 63 bis 65 DSGVO) vorangegangen ist, dem Gericht diese Stellungnahme bzw. diesen Beschluss des EDSA zuzuleiten. Erwägungsgrund 143 zur DSGVO hält dazu fest, dass das einzelstaatliche Gericht, wenn in einem derartigen Verfahren die Gültigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses des EDSA in Frage gestellt wird, nicht die Befugnis hat, den Beschluss des EDSA für nichtig zu erklären, sondern den EuGH mit dieser Frage befassen muss. Für die Konstellation, in der dem Bescheid der DSB nicht ein Beschluss des EDSA, sondern ein Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde zugrunde lag, finden sich in der DSGVO keine derartigen Aussagen. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass das BVwG (als das gemäß Artikel 78, DSGVO angerufene Gericht) im Fall einer Bekämpfung eines auf Artikel 60, Absatz 8, DSGVO gestützten Bescheides der DSB (als betroffener Aufsichtsbehörde) die im Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde erfolgte (und für die DSB bindende) Beurteilung nicht überprüfen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L03