Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0260

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art60 Abs6
32016R0679 DSGVO Art60 Abs8
32016R0679 DSGVO Art78 Abs1

Rechtssatz

Die Bindung an den Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde besteht schon nach dem Wortlaut des Artikel 60, Absatz 6, DSGVO nur für die dort genannten Aufsichtsbehörden (nämlich die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden), nicht hingegen für allenfalls weitere (am Verfahren nicht beteiligte) Aufsichtsbehörden und auch nicht für das in der Folge mittels gerichtlichen Rechtsbehelfs angerufene Gericht. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bindungswirkung nach der Regelung des Artikel 60, Absatz 6, DSGVO die Folge des unterbliebenen Einspruchs ist, was aber wiederum die Möglichkeit voraussetzt, eine solchen Einspruch überhaupt einlegen zu können vergleiche in diesem Sinn auch die Leitlinien 02 aus 2022, des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, Version 1.1, angenommen am 14. März 2022, Rn. 192).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L02

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040260_20250820L02