Die Bindung an den Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde besteht schon nach dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 6 DSGVO nur für die dort genannten Aufsichtsbehörden (nämlich die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden), nicht hingegen für allenfalls weitere (am Verfahren nicht beteiligte) Aufsichtsbehörden und auch nicht für das in der Folge mittels gerichtlichen Rechtsbehelfs angerufene Gericht. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bindungswirkung nach der Regelung des Art. 60 Abs. 6 DSGVO die Folge des unterbliebenen Einspruchs ist, was aber wiederum die Möglichkeit voraussetzt, eine solchen Einspruch überhaupt einlegen zu können (vgl. in diesem Sinn auch die Leitlinien 02/2022 des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, Version 1.1, angenommen am 14. März 2022, Rn. 192).Die Bindung an den Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde besteht schon nach dem Wortlaut des Artikel 60, Absatz 6, DSGVO nur für die dort genannten Aufsichtsbehörden (nämlich die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden), nicht hingegen für allenfalls weitere (am Verfahren nicht beteiligte) Aufsichtsbehörden und auch nicht für das in der Folge mittels gerichtlichen Rechtsbehelfs angerufene Gericht. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bindungswirkung nach der Regelung des Artikel 60, Absatz 6, DSGVO die Folge des unterbliebenen Einspruchs ist, was aber wiederum die Möglichkeit voraussetzt, eine solchen Einspruch überhaupt einlegen zu können vergleiche in diesem Sinn auch die Leitlinien 02 aus 2022, des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, Version 1.1, angenommen am 14. März 2022, Rn. 192).