Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/04/0075
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
59/04 EU - EWR
Norm
EURallg
12010E288 AEUV Art288
32016R0679 DSGVO Art5
32016R0679 DSGVO Art6
32016R0679 DSGVO Art88
62021CJ0034 Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium VORAB
Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich ein grundsätzliches Verbot der Wiederholung des Inhaltes einer EU-Verordnung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Lichte dessen hat der EuGH zu Art. 88 DSGVO auch darauf verwiesen, dass es sich bei den darin für zulässig erklärten spezifischeren Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht lediglich um eine Wiederholung der in Art. 6 DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der in Art. 5 DSGVO angeführten Grundsätze für diese Verarbeitung oder um einen Verweis auf diese Bedingungen und Grundsätze handeln darf (vgl. EuGH 30.3.2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, Rn. 71).Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich ein grundsätzliches Verbot der Wiederholung des Inhaltes einer EU-Verordnung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Lichte dessen hat der EuGH zu Artikel 88, DSGVO auch darauf verwiesen, dass es sich bei den darin für zulässig erklärten spezifischeren Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht lediglich um eine Wiederholung der in Artikel 6, DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der in Artikel 5, DSGVO angeführten Grundsätze für diese Verarbeitung oder um einen Verweis auf diese Bedingungen und Grundsätze handeln darf vergleiche EuGH 30.3.2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, Rn. 71).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0034 Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L04
Im RIS seit
25.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2023040075_20251022L03