Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/03/0188
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0187 B 06.11.2024
Rechtssatz
Das Bestehen eines bloßen von einer Staatsanwaltschaft angenommenen Tatverdachtes - ohne eigene Feststellungen der Waffenbehörde bzw. des VwG zum Verhalten des Betroffenen - reicht als alleinige Grundlage für eine Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht aus (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0120, Rn. 16).Das Bestehen eines bloßen von einer Staatsanwaltschaft angenommenen Tatverdachtes - ohne eigene Feststellungen der Waffenbehörde bzw. des VwG zum Verhalten des Betroffenen - reicht als alleinige Grundlage für eine Prognoseentscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht aus vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0120, Rn. 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L01
Im RIS seit
10.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024
Dokumentnummer
JWR_2023030188_20241106L01