Der Rsp des VwGH ist zwar zu entnehmen, dass bei Herabsetzung einer Geldstrafe, die nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden muss (VwGH 12.2.1968, 0484/66; VwGH 27.9.1988, 87/08/0026; VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141). Der Umkehrschluss, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in derartigen Fällen aber jedenfalls nicht in Betracht kommt und daher unvertretbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht (VwGH 11.5.1990, 90/18/0022).