Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §21 Abs2
TierschutzG 2005 §31 Abs2
TierschutzG 2005 §38 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz TSchG verlangt - im Gegensatz zu Paragraph 21, Absatz 2, TSchG - nicht, dass die Unterlagen der Behörde anlässlich einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen seien. Vielmehr fordert Paragraph 31, Absatz 2, TSchG, dass die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht wird. Die Bereithaltung entsprechender Informationsangebote wird hier nur als Beispiel für den Nachweis der eingehaltenen Informationspflicht genannt. Eine Einschränkung auf die Vorlage entsprechender Unterlagen nur beim Kontrolltermin ist hier nicht ersichtlich, sodass nicht die Glaubhaftmachung der Bereithaltung von Informationsangeboten sanktioniert wird, sondern die unterbliebene Beratung oder fehlende Informationsübermittlung an Kunden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L07

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L06