Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/01/0266
Entscheidungsdatum
13.06.2024
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Rechtssatz
Der "Zeitpunkt des Einschreitens" - und sohin der für die Gefährdungsprognose maßgebliche Beurteilungszeitpunkt - ist jener Zeitpunkt, zu dem das Betretungs- und Annäherungsverbot durch die eingeschrittenen Organe (gegenüber dem Adressaten des Betretungs- und Annäherungsverbots) ausgesprochen wird (vgl. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579).Der "Zeitpunkt des Einschreitens" - und sohin der für die Gefährdungsprognose maßgebliche Beurteilungszeitpunkt - ist jener Zeitpunkt, zu dem das Betretungs- und Annäherungsverbot durch die eingeschrittenen Organe (gegenüber dem Adressaten des Betretungs- und Annäherungsverbots) ausgesprochen wird vergleiche VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010266.L04
Im RIS seit
11.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JWR_2023010266_20240613L03