Verwaltungsgerichtshof
13.06.2024
Ra 2023/01/0266
Der "Zeitpunkt des Einschreitens" - und sohin der für die Gefährdungsprognose maßgebliche Beurteilungszeitpunkt - ist jener Zeitpunkt, zu dem das Betretungs- und Annäherungsverbot durch die eingeschrittenen Organe (gegenüber dem Adressaten des Betretungs- und Annäherungsverbots) ausgesprochen wird vergleiche VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010266.L04