Aufgrund der insoweit wortgleichen Formulierung in § 46 Abs. 4 und in § 45 Abs. 3 VwGG hat die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ebenso durch Beschluss des zuständigen Senats zu erfolgen (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0320).Aufgrund der insoweit wortgleichen Formulierung in Paragraph 46, Absatz 4 und in Paragraph 45, Absatz 3, VwGG hat die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ebenso durch Beschluss des zuständigen Senats zu erfolgen (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0320).