Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/15/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0015

Entscheidungsdatum

14.09.2017

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt. Erfolgt die Überlassung der Nutzung demnach nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um einem Angehörigen einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es bereits an einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergleiche zB VwGH vom 19. März 2013, 2009/15/0215, sowie vom 19. Oktober 2011, 2008/13/0046). Um bei der Überlassung des Gebrauches das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließen zu können, kommt entscheidendes Gewicht dem Gesamtbild der Verhältnisse zu (VwGH vom 10. Februar 2016, 2013/15/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150015.L01

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016150015_20170914L01

Rechtssatz für Ra 2022/15/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0029

Entscheidungsdatum

05.05.2023

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0015 B 14. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt. Erfolgt die Überlassung der Nutzung demnach nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um einem Angehörigen einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es bereits an einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergleiche zB VwGH vom 19. März 2013, 2009/15/0215, sowie vom 19. Oktober 2011, 2008/13/0046). Um bei der Überlassung des Gebrauches das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließen zu können, kommt entscheidendes Gewicht dem Gesamtbild der Verhältnisse zu (VwGH vom 10. Februar 2016, 2013/15/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150029.L01

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022150029_20230505L01