Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/08/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0098

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom VwG abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Ein dies aussprechendes Erkenntnis ist - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu verstehen, als ob das VwG ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080098.L02

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080098_20221124L02