Verwaltungsgerichtshof
24.11.2022
Ra 2022/08/0098
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom VwG abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Ein dies aussprechendes Erkenntnis ist - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu verstehen, als ob das VwG ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080098.L02