Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/08/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0076

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Partei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, kann allenfalls als ergänzendes Element im Rahmen einer Beweiswürdigung zu bestimmten Tatsachenfragen (wie solchen, bezüglich derer die abwesende Partei eine Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit trifft) eine Rolle spielen, er kann aber die Behörde (das VwG) nicht davon entheben, sich bei entsprechendem Vorbringen auch mit der der Sachverhaltsfrage zugrunde liegenden Rechtsfrage auseinanderzusetzen und zum strittigen Sachverhalt geeignete - auf eine taugliche Beweiswürdigung gestützte - eigene Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080076.L04

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022080076_20240604L04