Der "Konsensträger" hat im Rahmen seiner Parteistellung im § 21a WRG 1959-Verfahren lediglich die Möglichkeit, dort das Fehlen der Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 WRG 1959 geltend zu machen (VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 bis 0072).Der "Konsensträger" hat im Rahmen seiner Parteistellung im Paragraph 21 a, WRG 1959-Verfahren lediglich die Möglichkeit, dort das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 geltend zu machen (VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 bis 0072).