Schon aus dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich, dass keine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen zu erfolgen hat, sondern dass der nicht hinreichende Schutz bereits eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 105 WRG 1959 ein Vorgehen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 bewirken kann.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, dass keine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen zu erfolgen hat, sondern dass der nicht hinreichende Schutz bereits eines öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 bewirken kann.