Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/06/0204

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0204

Entscheidungsdatum

12.05.2023

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2

Rechtssatz

Eine "ordnungsgemäß entrichtete" Maut gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 setzt auch die Übereinstimmung des auf der GO-Box hinterlegten behördlichen Kraftfahrzeugkennzeichens mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen voraus. Der angewiesene Dritte ist verpflichtet, u.a. dafür Sorge zu tragen bzw. zu überprüfen, dass bei der Benützung von Mautstrecken die bei der GO-Vertriebsstelle ausgegebene Fahrzeugdeklaration mit der mitgeführten GO-Box entsprechend der genannten Bestimmung des Teil B, Punkt 5.2.1.2, der Mautordnung übereinstimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060204.L01

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022060204_20230512L01