Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0204

Rechtssatz

Eine "ordnungsgemäß entrichtete" Maut gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 setzt auch die Übereinstimmung des auf der GO-Box hinterlegten behördlichen Kraftfahrzeugkennzeichens mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen voraus. Der angewiesene Dritte ist verpflichtet, u.a. dafür Sorge zu tragen bzw. zu überprüfen, dass bei der Benützung von Mautstrecken die bei der GO-Vertriebsstelle ausgegebene Fahrzeugdeklaration mit der mitgeführten GO-Box entsprechend der genannten Bestimmung des Teil B, Punkt 5.2.1.2, der Mautordnung übereinstimmt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060204.L01