Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0127

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs2;
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;

Rechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Tir LStG 1989), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.12.2010, 2009/06/0105, und VwGH 30.6.2015, 2012/06/0104, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060127.L02

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060127_20180125L02

Rechtssatz für Ra 2016/06/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0089

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
LStG Tir 1989 §62 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0127 E 25. Jänner 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Tir LStG 1989), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.12.2010, 2009/06/0105, und VwGH 30.6.2015, 2012/06/0104, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060089.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2016060089_20180619L04

Rechtssatz für Ra 2020/06/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0082

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
LStG Tir 1989 §62 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0127 E 25. Jänner 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Tir LStG 1989), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.12.2010, 2009/06/0105, und VwGH 30.6.2015, 2012/06/0104, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060082.L02

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2020060082_20220420L02

Rechtssatz für Ra 2019/06/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0146

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
LStG Tir 1989 §62 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0127 E 25. Jänner 2018 RS 2 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Tir LStG 1989), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.12.2010, 2009/06/0105, und VwGH 30.6.2015, 2012/06/0104, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060146.L01

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2019060146_20220801L01

Rechtssatz für Ra 2022/06/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0068

Entscheidungsdatum

09.09.2024

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
LStG Tir 1989 §62 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0127 E 25. Jänner 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Tir LStG 1989), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.12.2010, 2009/06/0105, und VwGH 30.6.2015, 2012/06/0104, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022060068.L02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022060068_20240909L02