Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/06/0030
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Index
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
Norm
BauPolG Slbg 1997 §5 Abs2
BauRallg
Rechtssatz
Die Darstellung des Altbestandes bildet keinen Gegenstand der beantragten Baubewilligung für einen Zu-, Auf- oder Umbau. Diese Darstellung dient insbesondere auch zur Feststellung der Anordnung und Situierung der betreffenden baulichen Maßnahmen. Der bewilligte Zustand des Altbestandes ergibt sich demgegenüber aus der dafür erteilten Baubewilligung und kann allein mit der gemäß § 5 Abs. 2 Slbg BauPolG geforderten Darstellung des Altbestandes nicht abgeändert werden.Die Darstellung des Altbestandes bildet keinen Gegenstand der beantragten Baubewilligung für einen Zu-, Auf- oder Umbau. Diese Darstellung dient insbesondere auch zur Feststellung der Anordnung und Situierung der betreffenden baulichen Maßnahmen. Der bewilligte Zustand des Altbestandes ergibt sich demgegenüber aus der dafür erteilten Baubewilligung und kann allein mit der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Slbg BauPolG geforderten Darstellung des Altbestandes nicht abgeändert werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060030.L02
Im RIS seit
09.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
JWR_2022060030_20220428L02