Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/06/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0030

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §5 Abs2
BauRallg

Rechtssatz

Die Darstellung des Altbestandes bildet keinen Gegenstand der beantragten Baubewilligung für einen Zu-, Auf- oder Umbau. Diese Darstellung dient insbesondere auch zur Feststellung der Anordnung und Situierung der betreffenden baulichen Maßnahmen. Der bewilligte Zustand des Altbestandes ergibt sich demgegenüber aus der dafür erteilten Baubewilligung und kann allein mit der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Slbg BauPolG geforderten Darstellung des Altbestandes nicht abgeändert werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060030.L02

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022060030_20220428L02