Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0030

Rechtssatz

Die Darstellung des Altbestandes bildet keinen Gegenstand der beantragten Baubewilligung für einen Zu-, Auf- oder Umbau. Diese Darstellung dient insbesondere auch zur Feststellung der Anordnung und Situierung der betreffenden baulichen Maßnahmen. Der bewilligte Zustand des Altbestandes ergibt sich demgegenüber aus der dafür erteilten Baubewilligung und kann allein mit der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Slbg BauPolG geforderten Darstellung des Altbestandes nicht abgeändert werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060030.L02