Verwaltungsgerichtshof
28.04.2022
Ra 2022/06/0030
Die Darstellung des Altbestandes bildet keinen Gegenstand der beantragten Baubewilligung für einen Zu-, Auf- oder Umbau. Diese Darstellung dient insbesondere auch zur Feststellung der Anordnung und Situierung der betreffenden baulichen Maßnahmen. Der bewilligte Zustand des Altbestandes ergibt sich demgegenüber aus der dafür erteilten Baubewilligung und kann allein mit der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Slbg BauPolG geforderten Darstellung des Altbestandes nicht abgeändert werden.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060030.L02