Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen notwendigen Beleg des Bauansuchens im Sinn des § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg BauG 2001 als Tatbestandsvoraussetzung dar. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss "liquid" vorliegen, das heißt, es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat (vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2018/06/0330, mwN). Gemäß § 32 Abs. 2 Vlbg BauG 2001 iVm § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg BauG 2001 ist der - gemäß § 32 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 schriftlich einzubringenden - Bauanzeige der Nachweis des Eigentums- oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen; sie hat sich auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben zu beziehen.Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen notwendigen Beleg des Bauansuchens im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vlbg BauG 2001 als Tatbestandsvoraussetzung dar. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss "liquid" vorliegen, das heißt, es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat vergleiche VwGH 10.4.2019, Ra 2018/06/0330, mwN). Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Vlbg BauG 2001 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vlbg BauG 2001 ist der - gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 schriftlich einzubringenden - Bauanzeige der Nachweis des Eigentums- oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen; sie hat sich auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben zu beziehen.