Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0091

Entscheidungsdatum

04.10.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §63 Abs1 litc
BauRallg
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0092

Rechtssatz

Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) muss "liquid" vorliegen, das heißt es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, das heißt die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen vergleiche wiederum VwGH 27.5.2008, 2007/05/0147; 11.12.2012, 2012/05/0190). Dies gilt im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis des VwG auch für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050091.L02

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050091_20241004L02