Verwaltungsgerichtshof
04.10.2024
Ra 2022/05/0091
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0092
Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) muss "liquid" vorliegen, das heißt es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, das heißt die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen vergleiche wiederum VwGH 27.5.2008, 2007/05/0147; 11.12.2012, 2012/05/0190). Dies gilt im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis des VwG auch für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050091.L02