Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/01/0288
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/10/0120 E 17. Dezember 2014 RS 1
Stammrechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010288.L02
Im RIS seit
27.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Dokumentnummer
JWR_2016010288_20170620L02