Verwaltungsgerichtshof
20.06.2024
Ra 2022/04/0152
GRS wie Ro 2014/10/0120 E 17. Dezember 2014 RS 1
Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040152.L01