Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0138

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0141 E 29. September 2025 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen im Sinn des Anhangs römisch sechzehn BVergG 2018 ist zwar gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 die Bestimmung des Paragraph 137, BVergG 2018 über die Prüfung der Angemessenheit der Preise und die vertiefte Angebotsprüfung nicht anwendbar, jedoch ist der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 zu beachten. Die Bestimmung des Paragraph 137, BVergG 2018 konkretisiert zwar den Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen nach Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018, hingegen sieht das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vor und räumt dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung ein. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 im Wege des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen vergleiche VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22, mit Hinweis auf die Materialien zum BVergG 2018, Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040138.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040138_20250929L02

Rechtssatz für Ra 2022/04/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0141

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0142

Rechtssatz

Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen im Sinn des Anhangs römisch sechzehn BVergG 2018 ist zwar gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 die Bestimmung des Paragraph 137, BVergG 2018 über die Prüfung der Angemessenheit der Preise und die vertiefte Angebotsprüfung nicht anwendbar, jedoch ist der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 zu beachten. Die Bestimmung des Paragraph 137, BVergG 2018 konkretisiert zwar den Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen nach Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018, hingegen sieht das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vor und räumt dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung ein. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 im Wege des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen vergleiche VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22, mit Hinweis auf die Materialien zum BVergG 2018, Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 163).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040141.L03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040141_20250929L03

Rechtssatz für Ra 2022/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0137

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0141 E 29. September 2025 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen im Sinn des Anhangs römisch sechzehn BVergG 2018 ist zwar gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 die Bestimmung des Paragraph 137, BVergG 2018 über die Prüfung der Angemessenheit der Preise und die vertiefte Angebotsprüfung nicht anwendbar, jedoch ist der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 zu beachten. Die Bestimmung des Paragraph 137, BVergG 2018 konkretisiert zwar den Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen nach Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018, hingegen sieht das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vor und räumt dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung ein. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 im Wege des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen vergleiche VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22, mit Hinweis auf die Materialien zum BVergG 2018, Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040137.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040137_20251217L01