Angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber in Bezug auf die Ab- bzw. Zurückweisung seiner Feststellungsanträge durch das VwG in seiner außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigen konnte, er daher mit seinen Feststellungsanträgen zur Gänze unterlag, kommt ihm bereits deshalb kein Ersatzanspruch nach § 85 Abs. 1 BVergGKonz 2018 zu.Angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber in Bezug auf die Ab- bzw. Zurückweisung seiner Feststellungsanträge durch das VwG in seiner außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigen konnte, er daher mit seinen Feststellungsanträgen zur Gänze unterlag, kommt ihm bereits deshalb kein Ersatzanspruch nach Paragraph 85, Absatz eins, BVergGKonz 2018 zu.