Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2022/04/0023
Entscheidungsdatum
27.03.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art4 Z7
Rechtssatz
Sofern natürliche Personen Daten für ihre eigenen Zwecke außerhalb des Tätigkeitsbereichs und der möglichen Kontrolle ihrer Organisation verarbeiten, können sie selbst Verantwortlicher werden. Gegebenenfalls kommt hier aber die Mitverantwortung einer fahrlässig handelnden Organisation, die grundsätzlich Missbrauch zu verhindern hat, in Betracht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J03
Im RIS seit
03.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2022040023_20250327J04