Verwaltungsgerichtshof
27.03.2025
Ro 2022/04/0023
Sofern natürliche Personen Daten für ihre eigenen Zwecke außerhalb des Tätigkeitsbereichs und der möglichen Kontrolle ihrer Organisation verarbeiten, können sie selbst Verantwortlicher werden. Gegebenenfalls kommt hier aber die Mitverantwortung einer fahrlässig handelnden Organisation, die grundsätzlich Missbrauch zu verhindern hat, in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J03