Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0023

Rechtssatz

Sofern natürliche Personen Daten für ihre eigenen Zwecke außerhalb des Tätigkeitsbereichs und der möglichen Kontrolle ihrer Organisation verarbeiten, können sie selbst Verantwortlicher werden. Gegebenenfalls kommt hier aber die Mitverantwortung einer fahrlässig handelnden Organisation, die grundsätzlich Missbrauch zu verhindern hat, in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J03