Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/04/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0023

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art26 Abs1
32016R0679 DSGVO Art4 Z7
62022CJ0604 IAB Europe VORAB

Rechtssatz

Nach Artikel 26, Absatz eins, DSGVO handelt es sich um "gemeinsam Verantwortliche", wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Insoweit muss zwar jeder gemeinsam Verantwortliche für sich genommen die Definition des "Verantwortlichen" in Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO erfüllen, doch hat das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure für dieselbe Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge. Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat vergleiche EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit, Rn. 58, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0604 IAB Europe VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040023_20250327J03