Verwaltungsgerichtshof
27.03.2025
Ro 2022/04/0023
Nach Artikel 26, Absatz eins, DSGVO handelt es sich um "gemeinsam Verantwortliche", wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Insoweit muss zwar jeder gemeinsam Verantwortliche für sich genommen die Definition des "Verantwortlichen" in Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO erfüllen, doch hat das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure für dieselbe Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge. Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat vergleiche EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit, Rn. 58, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J02