Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/06/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18648 A/2013

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/06/0092

Entscheidungsdatum

20.06.2013

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §18 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs1;
UVPG 2000 §20 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0093

Rechtssatz

Die in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVPG 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Bestimmung ermöglicht es der Bauwerberin, Abweichungen weder beseitigen noch für diese ein eigenes Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060092.X02

Im RIS seit

10.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012060092_20130620X02

Rechtssatz für Ra 2022/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0012

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §20 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0092 E 20. Juni 2013 VwSlg 18648 A/2013 RS 2 (hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVPG 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Bestimmung ermöglicht es der Bauwerberin, Abweichungen weder beseitigen noch für diese ein eigenes Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L01

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022040012_20231005L02