Eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung bzw. mehrere Anzeigen oder eine Anzeige und ein Ansuchen um Genehmigung jeweils der Änderung ein- und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. zum Genehmigungsantrag einer Änderung nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068, mwN).Eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung bzw. mehrere Anzeigen oder eine Anzeige und ein Ansuchen um Genehmigung jeweils der Änderung ein- und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche zum Genehmigungsantrag einer Änderung nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068, mwN).