Abweichend von § 31 Abs. 1 VStG beträgt gemäß § 22 Abs. 7 iVm § 2 Abs. 3 Z 2 FMABG 2001 die Verjährungsfrist im Fall von Übertretungen des BörseG 2018 18 Monate.Abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt gemäß Paragraph 22, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FMABG 2001 die Verjährungsfrist im Fall von Übertretungen des BörseG 2018 18 Monate.