Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

21/05 Börse

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Meldepflicht nach Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, sofern der Anteil an Stimmrechten, der nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung gehalten wird, einen in der Bestimmung genannten Schwellenwert erreicht, über- oder unterschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J01

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J01