Es sind die Tatbestandselemente des § 58 Abs. 1 NRWO 1992, somit auch der Begriff der Wahlwerbung nach dieser Bestimmung, gemäß § 12 VBegG 2018 sinngemäß auf das Eintragungsverfahren nach dem VBegG 2018 zu übertragen. Damit ist § 58 Abs. 1 NRWO 1992 im Kontext der Verweisnorm des § 12 VBegG 2018 zu verstehen und kommt damit auch eine Strafbarkeit im Sinne des § 58 Abs. 3 NRWO 1992 in Betracht. Dies bedeutet zunächst, dass ein Verbot der "Wahlwerbung" im Eintragungsverfahren nach dem VBegG 2018 schon begrifflich nicht in Frage kommt. Im Kontext des § 12 VBegG 2018 ist in sinngemäßer Anwendung die Wortfolge des § 58 Abs. 1 NRWO 1992 "jede Art der Wahlwerbung" somit dahingehend auszulegen, dass im Eintragungszeitraum in der Verbotszone "jede Art" der Werbung im Hinblick auf "Volksbegehren" verboten ist.Es sind die Tatbestandselemente des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992, somit auch der Begriff der Wahlwerbung nach dieser Bestimmung, gemäß Paragraph 12, VBegG 2018 sinngemäß auf das Eintragungsverfahren nach dem VBegG 2018 zu übertragen. Damit ist Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 im Kontext der Verweisnorm des Paragraph 12, VBegG 2018 zu verstehen und kommt damit auch eine Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, NRWO 1992 in Betracht. Dies bedeutet zunächst, dass ein Verbot der "Wahlwerbung" im Eintragungsverfahren nach dem VBegG 2018 schon begrifflich nicht in Frage kommt. Im Kontext des Paragraph 12, VBegG 2018 ist in sinngemäßer Anwendung die Wortfolge des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 "jede Art der Wahlwerbung" somit dahingehend auszulegen, dass im Eintragungszeitraum in der Verbotszone "jede Art" der Werbung im Hinblick auf "Volksbegehren" verboten ist.