Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 20 Abs. 2 StbG 1985 bedarf es in Bezug auf die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 im Gegensatz zur Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände (vgl. VfGH 13.3.2019, E 4081/2018, mit Verweis auf VfGH 29.9.2011, G 154/10). Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0258; 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, jeweils mwN).Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 bedarf es in Bezug auf die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 im Gegensatz zur Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände vergleiche VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018,, mit Verweis auf VfGH 29.9.2011, G 154/10). Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche etwa zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0258; 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, jeweils mwN).