Nach § 11 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 kommt es für die Annahme dieses Versagungsgrundes allein auf das Bestehen einer Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (und nicht auf eine allfällige Ausschreibung im Schengener Informationssystem) an (vgl. VwGH 29.4.2010, 2007/21/0314; 11.2.2016, Ra 2016/22/0012).Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 kommt es für die Annahme dieses Versagungsgrundes allein auf das Bestehen einer Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (und nicht auf eine allfällige Ausschreibung im Schengener Informationssystem) an vergleiche VwGH 29.4.2010, 2007/21/0314; 11.2.2016, Ra 2016/22/0012).