Dem Fremden ewächst aus dem noch anhängigen Verfahren betreffend seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", welches von der Behörde als "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Familienangehöriger'"gemäß § 47 NAG 2005 behandelt wird, kein Aufenthaltsrecht, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.Dem Fremden ewächst aus dem noch anhängigen Verfahren betreffend seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", welches von der Behörde als "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Familienangehöriger'"gemäß Paragraph 47, NAG 2005 behandelt wird, kein Aufenthaltsrecht, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.