Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2021/16/0076
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Index
61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
StudFG 1992 §3
Rechtssatz
Bei Besuch einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG 1992 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für das jeweils vorhergehende Studienjahr die Ablegung näher geregelter Prüfungen - im näher geregelten Ausmaß - nachgewiesen wird.Bei Besuch einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 3, des StudFG 1992 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für das jeweils vorhergehende Studienjahr die Ablegung näher geregelter Prüfungen - im näher geregelten Ausmaß - nachgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160076.L04
Im RIS seit
05.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
JWR_2021160076_20231031L03