Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite
FamLAG 1967 §26 Abs1
FamLAG 1967 §5 Abs1

Rechtssatz

Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - Paragraph 10, Absatz eins, FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (Paragraph 10, Absatz 2, FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind vergleiche für viele insb. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084, VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (Paragraph 5, Absatz eins, FLAG; vergleiche VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und Litera e, FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L01

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L01

Rechtssatz für Ra 2021/16/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/16/0076

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0033 E 3. September 2020 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - Paragraph 10, Absatz eins, FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (Paragraph 10, Absatz 2, FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind vergleiche für viele insb. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084, VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (Paragraph 5, Absatz eins, FLAG; vergleiche VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und Litera e, FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160076.L02

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021160076_20231031L02

Rechtssatz für Ra 2024/16/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0009

Entscheidungsdatum

30.10.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0033 E 3. September 2020 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - Paragraph 10, Absatz eins, FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (Paragraph 10, Absatz 2, FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind vergleiche für viele insb. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084, VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (Paragraph 5, Absatz eins, FLAG; vergleiche VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und Litera e, FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160009.L02

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024160009_20241030L02

Rechtssatz für Ra 2024/16/0072

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0072

Entscheidungsdatum

24.03.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0033 E 3. September 2020 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - Paragraph 10, Absatz eins, FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (Paragraph 10, Absatz 2, FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind vergleiche für viele insb. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084, VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (Paragraph 5, Absatz eins, FLAG; vergleiche VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und Litera e, FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160072.L02

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024160072_20250324L02

Rechtssatz für Ra 2024/16/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0039

Entscheidungsdatum

28.04.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite
FamLAG 1967 §26 Abs1
FamLAG 1967 §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0033 E 3. September 2020 RS 1 (hier ohne ersten und dritten Satz)

Stammrechtssatz

Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - Paragraph 10, Absatz eins, FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (Paragraph 10, Absatz 2, FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind vergleiche für viele insb. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084, VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (Paragraph 5, Absatz eins, FLAG; vergleiche VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und Litera e, FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160039.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024160039_20250428L01