Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/16/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2018/16/0040

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Index

E3R E05204020
E3R E05205000
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1
FamLAG 1967 §2 Abs2
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art60 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/16/0010 E 24.06.2021

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG nicht erfüllt. Insoweit bedarf es einer Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in Paragraph 2, Absatz eins, FLAG durch Artikel 60, Absatz eins, zweiter Satz der VO 987 aus 2009, nicht, um den Anspruch für das Kind zu begründen. Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in Paragraph 2, Absatz eins, FLAG für einen in Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz FLAG genannten Anspruchsberechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018160040.J07

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160040_20210624J07

Rechtssatz für Ro 2021/16/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/16/0009

Entscheidungsdatum

11.07.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1
FamLAG 1967 §2 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/16/0040 E 24. Juni 2021 RS 7 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG nicht erfüllt. Insoweit bedarf es einer Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in Paragraph 2, Absatz eins, FLAG durch Artikel 60, Absatz eins, zweiter Satz der VO 987 aus 2009, nicht, um den Anspruch für das Kind zu begründen. Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in Paragraph 2, Absatz eins, FLAG für einen in Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz FLAG genannten Anspruchsberechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021160009.J01

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2021160009_20240711J01

Rechtssatz für Ro 2023/16/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2023/16/0015

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1
FamLAG 1967 §2 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/16/0040 E 24. Juni 2021 RS 7 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG nicht erfüllt. Insoweit bedarf es einer Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in Paragraph 2, Absatz eins, FLAG durch Artikel 60, Absatz eins, zweiter Satz der VO 987 aus 2009, nicht, um den Anspruch für das Kind zu begründen. Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in Paragraph 2, Absatz eins, FLAG für einen in Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz FLAG genannten Anspruchsberechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160015.J03

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023160015_20240905J03